Willkommen in der Cake Galaxy

Hier entsteht jede Torte als individuelles Kunstwerk mit viel Liebe zum Detail.

Vielen Dank, dass Sie meine Homepage besuchen!

Ob Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder Jubiläum, hier finden Sie Motivtorten für jeden Anlass.

In der Cake Galaxy gibt es unendlich viele Möglichkeiten Ihre Wunschtorte zu gestalten. Daher komme ich gerne zu einem unverbindlichen Beratungsgespräch zu Ihnen, um Ihnen Ihr ganz individuelles Angebot zu erstellen.

 

Wichtig für Sie:

  • Meine Torten werden in durch das Lebensmittelüberwachungsamt abgenommenen Räumlichkeiten hergestellt.
  • Alle Torten werden in liebevoller Handarbeit von mir gestaltet.
  • Die Verwendung von hochwertigen Produkten (keine Fertigmischungen) sorgt außerdem dafür, dass Ihre Wunschtorte nicht nur toll aussieht, sondern auch noch richtig lecker schmeckt.

 

 

 

 

Backen innerhalb des Reisegewerbes

Im Reisegewerbe dürfen alle handwerklichen Tätigkeiten auch ohne einen Meisterbrief ausgeübt werden.
Beschränkungen gibt es für das Feilbieten von verschiedenen Waren, z.B. Gifte, Edelmetalle und medizinische Güter. Diese Beschränkungen sind in § 56 Gewerbeordnung aufgezählt.

Die Beschränkungen handwerklicher Berufsausübung durch den Meisterzwang bestehen nach § 1 Handwerksordnung nur für das so genannte "stehende Gewerbe" - nicht für das Reisegewerbe.

Dort heißt es: "(1) Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet." Das Reisegewerbe ist vom Meisterzwang also nicht erfasst.

Das Reisegewerbe wird in Teil III der Gewerbeordnung geregelt. Dort ist das Reisegewerbe folgendermaßen definiert (§ 55 GewO):

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben

  • 1.Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder2.unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

In der Reisegewerbeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE  1  BvR 2176/98 vom 27.09.2000 (auch im Gewerbearchiv 2001/2 Seite 57 veröffentlicht) heißt es zu dem Unterschiede zwischen Reisegewerbe und stehenden Gewerbe: "Entscheidend ist insoweit, dass [im Reisegewerbe] die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht. Das unterscheidet ihn vom stehenden Handwerksbetrieb, bei dem die Kunden um Angebote nachsuchen."

 

Quelle: http://www.buhev.de/2002/10/reisegewerbe.html#einfuehrung

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